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1.Wir sind im Bereich Immobilienmanagement, Maklertätigkeit und Projektentwicklungen für Gewerbe-, Investment-, Wohnungsimmobilien tätig. Insbesondere unsere Tätigkeit als Immobilienmakler ist provisionspflichtig soweit ausdrücklich keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

2.Die iQ Immobilien Management GmbH ist berechtigt auch für den anderen Vertragspartner provisionspflichtig tätig zu werden.

3.Wird die AGB in einen Maklervertrag einbezogen, so wird sie zugleich zum Bestandteil aller weiteren geschlossenen Maklerverträge im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu unserem Vertragspartner.

4.Nimmt der Auftraggeber von seinen Vertragsabsichten Abstand, so ist er verpflichtet, die iQ Immobilien Management GmbH unverzüglich schriftlich zu informieren.

5.Von uns mitgeteilte Angebote, Informationen, Nachweise und Unterlagen sind ausschließlich für den adressierten Empfänger bestimmt und vertraulich zu behandeln. Bei Weitergabe an Dritte ohne unsere Zustimmung ist der Empfänger unserer Nachweis-/Vermittlungstätigkeit zur Zahlung der ortsüblichen oder vereinbarten Provision verpflichtet, wenn der Dritte das Geschäft, ohne mit uns einen Maklervertrag vereinbart zu haben, abschließt; weitere Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben vorbehalten.

6.Mit Abschluss eines notariellen Kaufvertrages bzw. eines Mietvertrages durch den Nachweis oder die Vermittlung der iQ Immobilien Management GmbH ist zu deren Gunsten eine Provision verdient und fällig.
Wird der Vertag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über eine anderes Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies den Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Entsprechendes gilt, wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Vertrag geschlossen wird (z.B. Kauf statt Miete; Erbbaurecht statt Kauf).

7.Bei einem berechtigten Anspruch auf Aufwendungsersatz können wir Erstattung unserer nachgewiesenen Aufwendungen verlangen, wenn diese sich unmittelbar aus der Auftragsbearbeitung ergeben.

8.Bei einem berechtigten Anspruch auf Aufwendungsersatz wenn unser Vertragspartner seinerseits Kaufmann ist, wird die Höhe unserer Aufwendungen mit 6,0 % der bei Abschluss des Hauptvertrags regelmäßig zu erwartenden Nettoprovision angenommen, soweit wir keine höheren Aufwendungen nachweisen oder der Vertragspartner keine geringere Aufwendungen nachweisen kann. Dabei ist auch in angemessener Weise der entstandene Zeitaufwand zu berücksichtigen.

9.Der Angebotsempfänger übernimmt die Provision alleine, wenn er das Objekt in der Zwangsversteigerung ersteht oder vom Konkurs- bzw. Vergleichsverwalter erwirbt oder es vom Erwerber mietet, pachtet oder sich beteiligt.

10.Wurde ein Alleinauftrag erteilt und es entsteht aus Gründen die unser Vertragspartner zu vertreten hat kein Provisionsanspruch, so können wir Aufwendungsersatz verlangen.

11.Soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, hat die iQ Immobilien Management GmbH Anspruch auf Zahlung einer Provision wie nachfolgend:

a)Kaufvertrag mit Kaufpreis bis 5,0 Mio. EUR: 3,00 % des Kaufpreises zzgl. MwSt.
b)Kaufvertrag mit Kaufpreis von 5,0 bis 15,0 Mio. EUR: 2,00 % des Kaufpreises zzgl. MwSt.
c)Kaufvertrag mit Kaufpreis über 15,0 Mio. EUR: 1,50 % des Kaufpreises zzgl. MwSt.
d)Vereinbarung eines Vorkaufsrechts: 1,00 % des Kaufpreises zzgl. MwSt.
e)Erbbaurecht: 2,5 % des in 10 Jahren anfallenden Erbbauzinses zzgl. MwSt.
f)Vermietung/Verpachtung unter 10 Jahre Laufzeit: 3,0 Nettomonatsmieten zzgl. MwSt.
g)Vermietung/Verpachtung über 10 Jahre Laufzeit: 3,6 Nettomonatsmieten zzgl. MwSt.
h)Die vorgenannten Pos. f) und g) entfallen, sofern der Vertragspartner Verbraucher ist i.S.v. §13 GBG und das Vertragsobjekt ausschließlich wohnwirtschaftlich genutzt wird.

Vorgenannte Pos. f) und g) beziehen sich nicht auf die Makler- und Vermittlungstätigkeit von Miet-Wohnungen (Mieteinheiten mit ausschließlicher wohnwirtschaftlicher Nutzung) und Auftraggebern/Mieter als Privatperson (Im Sinne des Verbraucherschutzgesetzes)

12.Ein Provisionsanspruch gegenüber unserem Vertragspartner steht uns auch dann zu, wenn der Hauptvertrag von einer Person abgeschlossen wird, die zu unserem Vertragspartner bei Abschluss des Hauptvertrags in einer festen und auf Dauer angelegten verwandtschaftlichen, gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsvertraglichen Beziehung steht. Lebenspartner im Rahmen einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten insoweit als verwandt.

13.Ein Provisionsanspruch steht uns gegenüber unserem Vertragspartner auch dann zu, wenn im engen zeitlichen, wirtschaftlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem auf unsere Tätigkeit zurückzuführenden Hauptvertrag weitere Verträge mit dem gleichen Vertragspartner geschlossen werden (Folgegeschäfte). Dies gilt nicht, wenn unser Vertragspartner nachweist, dass insoweit keine Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit besteht.

14.Der Vertragspartner erteilt uns Vollmacht für die Einsichtnahme in behördliche Akten, Grundbuch und gegenüber dem Verwalter von WEG.
Gleichzeitig wird diesbezüglich Vollmacht für die Entgegennahme von Informationen und Kopien erteilt.

15.Die iQ Immobilien Management GmbH hat Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss. Erfolgt ein Vertragsabschluss ohne Anwesenheit der iQ Immobilien Management GmbH, so ist ihr vom Auftraggeber unverzüglich Auskunft über den Vertragspartner und die Vertragskonditionen zu erteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet der iQ Immobilien Management GmbH, auf Verlangen, eine Vertragsabschrift zu überlassen.

16.Ist dem Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, so ist uns dies unverzüglich schriftlich, d. h. spätestens innerhalb von drei Tagen ab Entgegennahme unseres Nachweises/Exposés mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, so hat der Kunde uns im Wege des Schadensersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die uns dadurch entstanden sind, dass der Kunde uns nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat.

Sollte aufgrund einer solchen mangelnden Mitteilung und aufgrund der Vorkenntnis kein Provisionsanspruch zustande kommen, besteht Anspruch auf Ersatz der Aufwendung wie unter Ziffer 7. und 8. genannt.

17.Nimmt unser Vertragspartner trotz der ihm bewussten Vorkenntnis über den bloßen Nachweis hinaus unsere Tätigkeit weiterhin aktiv in Anspruch, ohne auf die Vorkenntnis hinzuweisen, so berührt die bestehende Vorkenntnis unseren Provisionsanspruch nicht.

18.Ist der Gegenstand des Maklervertrags eine Vermittlung, steht eine Vorkenntnis des Objektes unserem Provisionsanspruch nicht entgegen.

19.Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen gegenüber der Provisionsforderung sind ausgeschlossen, soweit die aufrechenbare Forderung nicht bestritten oder nicht rechtskräftig ist.

20.Unsere Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit erfolgt aufgrund der uns vom Auftraggeber oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in Exposés, Prospekten, Beschreibungen u. ä. kann die iQ Immobilien Management GmbH daher nicht übernehmen. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Angaben, insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Flächenberechnungen und Flächenzusammenstellungen, sowie die Maßstabstreue von Planunterlagen. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass das angebotene Objekt nicht bzw. anderweitig verkauft/vermietet wird. Im Übrigen haften die iQ Immobilien Management GmbH bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Etwaige Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren, ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens, spätestens jedoch nach 3 Jahren ab Beendigung des Auftrages.

21.Mit der Angebotsabgabe übernehmen wir keine Gewähr für das Zustandekommen des Hauptvertrages. Vermietung und Verkauf an Dritte bleiben bis zum Abschluss des Hauptvertrags vorbehalten.

22.Begrenzung der Haftung. Zur Schadensersatzleistung sind wir nur in nachfolgenden Fällen verpflichtet:

a)Die iQ Immobilien Management GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Gesellschaft, ihrer Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. b)Die iQ Immobilien Management GmbH haftet unbeschränkt für schuldhaft verursachte Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften. c)Die iQ Immobilien Management haftet darüber hinaus für solche Schäden, welche die Gesellschaft in Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht; in diesen Fällen ist die Haftung jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise vorrausehbaren Schaden. d)Eine Gewähr für die durch die iQ Immobilien Management GmbH angebotenen Objekten und die Bonität der vermittelbaren Vertragspartner wird nicht übernommen. Jede weitere Haftung der iQ Immobilien Management GmbH ist ausgeschlossen.

23.Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen der vertraglichen Vereinbarung nicht zuwider läuft.

24.Gerichtsgegenstand und Erfüllungsort ist Nürnberg.